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Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1 Geltungsbereich 


1.1 Für alle Lieferungen und Leistungen unseres Hauses an Unternehmer im Sinne des §14 BGB gelten vorbehaltlich individueller Vertragsabreden ausschließlich unsere nachstehenden Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen - im folgenden AGB genannt -. Abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, die von uns nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit. 

1.2 Unsere AGB gelten im Rahmen ständiger Geschäftsbeziehungen auch für künftige Verkaufsgeschäfte.

1.3 Soweit unsere AGB keine abweichenden Regelungen enthalten, gelten zunächst die Vorschriften des HGB (Handelsgesetzbuch) über den Handelskauf und nachrangig die Vorschriften des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) über den Kauf.

2 Form und Inhalt von Kaufverträgen 


Die Bestellung unseres Vertragspartners ist ein bindendes Angebot, das wir innerhalb von drei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder der bestellten Ware annehmen können. Ergänzungen, Änderungen oder mündliche Vereinbarungen sind nur durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam.

3 Preise und Zahlungsbedingungen


3.1 Es gelten unsere am Tag des Vertragsschlusses gültigen Listenpreise. Ist die durch uns zu erbringende Leistung mehr als 4 Monate nach Vertragsschluss fällig, so gelten die zum Zeitpunkt des Ablaufs der Lieferfrist gültigen Listenpreise, soweit sie von uns allgemein verwendet werden und am Markt erzielbar sind. Die Preise verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer, ab Lager Remscheid, ausschließlich Verpackung, Porto/Fracht und Versicherung. Der Mindestauftragswert beträgt für Lieferungen ins Inland oder in EU-Mitgliedsländer 200,00 Euro netto, für alle übrigen Lieferungen ins Ausland 1.000,00 Euro netto. Bei Unterschreitung dieser Werte bei Inlandsbestellungen und bei Bestellungen aus EU-Mitgliedsländern wird ein Bearbeitungszuschlag in Höhe von 15,00 Euro zzgl. gültiger Mehrwertsteuer und bei allen übrigen Auslandsbestellungen ein Bearbeitungszuschlag in Höhe von 50,00 Euro zur Deckung des Mehraufwands in Rechnung gestellt. 

3.2 Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes sowie zur Aufrechnung ist der Vertragspartner nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Aufrechnung des Vertragspartners mit Gegenansprüchen aus einem anderen Vertragsverhältnis ist ebenfalls, jedoch nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder von uns anerkannten Gegenansprüchen gestattet.

3.3 Tritt bei unserem Vertragspartner nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ein, gilt zur Sicherung unserer Ansprüche § 321 BGB mit der Maßgabe, dass insbesondere auch der bestehende Verzug mit der Erfüllung einer uns gegenüber bestehenden nicht gänzlich unerheblichen Zahlungsverpflichtung als Fall einer erkennbaren Gefährdung unserer Ansprüche gilt.

4 Lieferzeit, Lieferumfang, Lieferort


4.1 Die Einhaltung von Lieferfristen steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir unserem Vertragspartner unverzüglich mit. 

4.2 Liefern wir nicht rechtzeitig oder fristgerecht, bestimmt sich das Rücktrittsrecht unseres Vertragspartners ausschließlich nach § 323 BGB. Ein Rücktritt ohne Nachfristsetzung gem. § 376 HGB ist hingegen ausgeschlossen. Eine uns hiernach zu setzende Frist zur Leistung oder Nacherfüllung hat – um wirksam zu sein – schriftlich zu erfolgen. 

4.3 Ist kein Liefertermin und keine Lieferfrist vereinbart, so liefern wir im Rahmen unserer bestehenden Produktions- und Lieferkapazitäten, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten nach Zustandekommen des Vertrages. Danach gilt vorstehend Ziff. 4.2. 

4.4 Bestehen oder entstehen hinsichtlich des Umfangs oder Inhalts einer Bestellung Unklarheiten, so beginnt eine vereinbarte Lieferfrist erst mit vollständiger Klärung. Gleiches gilt bei Vertragsänderungen, die auf Veranlassung des Käufers zustande kommen. 

4.5 Auch wenn wir EAN-Codes zur Verschlüsselung unserer Ware (Ursprungsland, Lieferant, Artikel-Nummer, Mengeneinheit) verwenden und unserem Vertragspartner bekannt geben, gehören diese nicht zum vereinbarten Lieferumfang. Für eine evtl. falsche Codierung haften wir daher nicht. 

4.6 Bei Sonderanfertigungen sind fertigungsbedingte Mehr- bzw. Minderlieferungen bis 10% zulässig. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich dadurch der Gesamtpreis. Weitere oder andere Rechtsfolgen ergeben sich nicht. Bei Katalogsorten behalten wir uns verpackungsbedingte Korrekturen der Bestellmengen vor. Es kommen nur die in unseren Katalogen genannten Verpackungseinheiten zur Auslieferung. Teillieferungen sind in für unseren Vertragspartner zumutbarem Umfang zulässig. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt. 

4.7 Erfüllungsort ist unser Sitz in Remscheid. Wir liefern „ab Werk“ auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Mit der Übergabe an den Spediteur/Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person geht daher die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Vertragspartner über und zwar auch dann, wenn wir die Anlieferung, Aufstellung und/oder Installation übernommen haben. Bei von unserem Vertragspartner zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der tatsächlich bestehenden Versandbereitschaft auf ihn über. Eine etwaig gesetzlich bestimmte Abnahme, hat am Erfüllungsort in Remscheid zu erfolgen. 

4.8 Wir wählen das Transportmittel und den Transportweg. Für Beschädigungen und Verluste während des Transportes haften wir nicht. Wir schließen auf Kosten und für Rechnung des Vertragspartners zur Deckung von Transport- und sonstigen Schäden eine Transportversicherung unter Berechnung von 0,1%, bei Überseetransporten von 0,5% des Warenwertes zzgl. geltender MwSt. ab. Transportschäden sind vom Vertragspartner, dem Frachtführer bzw. der mit der Auslieferung beauftragten Person / Firma unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

4.9 Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Käufer ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

5 Haftung für Mängel und sonstige Pflichtverletzungen, Verjährung 


5.1 Haben wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. des Käufers zu liefern, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck.

5.2 Für Mängel die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Partner oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, haften wir ebenso wenig wie für die Folgen unsachgemäßer oder ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Käufers oder Dritter.

5.3 Voraussetzung unserer Haftung für Mängel, Falschlieferungen oder Mengenfehler (=Vertragsabweichung) ist stets die fristgerechte Erfüllung der dem Käufer obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß §§ 377 HGB. Rügen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform. Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, sind nachträgliche Rügen insoweit ausgeschlossen, als der Käufer bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung die Vertragsabweichung hätte fest stellen können. 

5.4 Uns ist Gelegenheit zu geben, die fristgerecht und schriftlich gerügte Vertragsabweichung festzustellen und bei Mengenlieferung die fehlerhafte Ware auszusortieren. Beanstandete Ware ist nur auf unser Verlangen unverzüglich an uns zurück zu senden. Wenn der Vertragspartner diesen Verpflichtungen nicht nachkommt, verliert er etwaige Gewährleistungsansprüche. Ist die Rüge nicht berechtigt, trägt die Kosten einer erfolgten Warenrücksendung unser Vertragspartner. 

5.5 Bei fristgerechter, schriftlicher und berechtigter Rüge haben wir die Wahl, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung mangelfreier Ware leisten, sofern in jedem Fall eine vertragsgemäße Erfüllung stattfindet. Bei verweigerter, fehlgeschlagener oder unzumutbarer Nacherfüllung im Sinne von § 440 Sätze 1 und 2 BGB ist unser Vertragspartner berechtigt, in Anwendung der gesetzlichen Vorschriften Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen oder vom Vertrag zurück zutreten. 

5.6 Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz sind unabhängig von ihrer Rechtsgrundlage ausgeschlossen. Hiervon sind Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ausgenommen, wenn wir eine Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ebenso haften wir für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, d.h. unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Darüber hinaus haften wir bei einfacher Fahrlässigkeit für solche Schäden, die aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) entstehen. In diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. 

5.7 Soweit wir nicht für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln haften und es sich nicht um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt, verjähren gegen uns gerichtete Ansprüche in einem Jahr. Es gelten im Übrigen die gesetzlichen Vorschriften über Beginn, Hemmung, Ablaufhemmung, Neubeginn und Rechtsfolgen der Verjährung. 

5.8 Unberührt bleiben Ansprüche aus den zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes. Entsprechend § 444 BGB bleibt auch unsere Haftung nach den gesetzlichen Vorschriften unbeschränkt, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache übernommen haben.

5.9 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 

6 Eigentumsvorbehalt 


6.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit unserem Vertragspartner vor. Wir sind berechtigt die gelieferten Waren gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden auf Kosten unseres Vertragspartners zu versichern, sofern nicht unser Vertragspartner nachweislich selbst eine solche Versicherung abgeschlossen hat. 

6.2 Über Vollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die uns abgetretenen Forderungen hat der Vertragspartner uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. 

6.3 Wir werden die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten auf Verlangen unseres Vertragspartners insoweit freigeben, als der realisierbare Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der frei zu gebenden Sicherheiten obliegt uns.

7 Entsorgung (§ 10 Abs. 2 ElektroG) 


Altmaschinen sowie Austauschteile und Verpackungen bestehen aus wertvollen, recyclingfähigen Materialien. Der Eigentümer ist verpflichtet, diese gemäß den gesetzlichen Vorschriften auf eigene Kosten ordnungsgemäß und umweltgerecht zu entsorgen. 

8 Vertraulichkeit 


Unser Vertragspartner hat als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit unserer Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

9 Erfüllungsort, Gerichtsstand 


9.1 Erfüllungsort ist Remscheid.

9.2 Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- oder Scheckprozesses, ist München Gerichtsstand. Wir sind auch berechtigt, am Sitz unseres Vertragspartners zu klagen.

9.3 Vorstehend Ziff. 9.2 gilt nicht gegenüber Vertragspartnern, die nicht Kaufleute im Sinne des HGB sind und einen allgemeinen Gerichtsstand im Sinne der Zivilprozessordnung in der Bundesrepublik Deutschland haben. 

10 Anwendbares Recht 


Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des internationalen Privatrechts anzuwenden. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG - „Wiener Kaufrecht“) ist ausgeschlossen.

Stand: 08.2013